Sind Polizeihunde Hunde 2. Klasse?

Das Land Niedersachsen hat eine Änderung des Tierschutzgesetzes in den Bundesrat eingebracht: Es soll erlaubt werden, bei der Ausbildung und im Einsatz von Diensthunden Strafreize und tierschutzwidrige Hilfsmittel zu nutzen.

Diesen Antrag lehnen wir ab, denn es wäre ein Rückschritt. Laut Tierschutzgesetz ist es verboten, bei der Abrichtung eines Tieres Schmerzen und Leiden hinzuzufügen. Dieses Verbot wurde auch in die aktuelle Tierschutz-Hundeverordnung aufgenommen.

Uns stellt sich jetzt die Frage: Wurden diese Vorschriften in den letzten 30 Jahren bei der Ausbildung von Diensthunden missachtet?

Eine tierschutzkonforme Ausbildung fußt auf der Grundlage moderner wissenschaftlicher Erkenntnisse und setzt nicht alleine auf veraltete Dominanzkonzepte. Die Verwendung von Hilfsmitteln, die die Gesundheit und das Leben eines Hundes bedrohen, sind abzulehnen!

Uns ist völlig bewusst, dass die Polizei zu jeder Zeit bei Einsätzen handlungsbereit sein muss und wir erkennen an, dass die Änderung der Tierschutz-Hundeverordnung möglicherweise ein Umdenken erfordert. Es gibt jedoch alternative tierschutzkonforme Ausbildungsforme.

Die Änderung des Tierschutzgesetzes ist aus unser Sicht der falsche Weg. Die aufgeflammte Diskussion offenbart die bestehende gesetzliche Regelungslücke. Hier wäre es erforderlich, den tierschutzkonformen Rahmen für die Ausbildung von Diensthunden in den unterschiedlichen Einsatzschwerpunkten durch bundeseinheitliche Vorschriften zu reglementieren. Mit diesen bundeseinheitlichen Vorschriften können nicht nur Vorgaben zu den eingesetzten Hilfsmitteln, sondern auch zur Zucht und Haltung von Diensthunden geregelt werden. Hieraus ergibt sich dann auch der Vollzug, der offensichtlich aufgrund des Antrages des Landes Niedersachsens nicht geregelt ist.