Keine Exoten in Zirkussen – Tierhaltungs- und -transportbedingungen weiter verbessern

Am 24.05.2023 wurde der Landestierschutzverband Niedersachsen zur mündlichen Anhörung des Entschließungsungsantrages der Regierungskoalition „Keine Exoten in Zirkussen – Tierhaltungs- und -transportbedingungen weiter verbessern“ in den Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des niedersächsischen Landtages geladen. Neben dem Landestierschutzverband wurden auch

die Tierarztpraxis „Klein Mexiko“ – Praxis für Zootiere, Zirkustiere und Wildtiere,

der Berufsverband der Tierlehrer e. V,

der Verband Deutscher Circus Unternehmen e. V,

die Tierärztliche Vereinigung für Tierschutz e. V. und

VIER PFOTEN – Stiftung für Tierschutz angehört.

Der Vorgang kann hier im niedersächsischen parlamentarischen Landtags Informationsdienst eingesehen werden.

Der Landestierschutzverband als auch Vier Pfoten haben sich gegen eine Exoten- und Wildtierhaltung im Zirkus ausgesprochen.

Der Anwendungsbereich des Tierschutzgesetzes gilt für alle Tiere, die sich in der Hand des Menschen befinden, gleichgültig um welche Tierart es sich handelt.
Die Anforderungen, die nach § 2 TierSchG an eine artgerechte Haltung zu stellen sind, müssen sich entsprechend der Zielsetzung des TierSchG daran orientieren, wie ein Tier sich unter seinen natürlichen Lebensbedingungen verhält, nicht daran, ob das Tier sich auch an andere Lebensbedingungen (unter Aufgabe vieler der ihm in Freiheit eigenen Gewohnheiten und Verhaltensmuster) anpassen kann.

Im rechtlichen Umkehrschluss bedeutet dies, dass eine Unterbringung nicht verhaltensgerecht ist, wenn das betroffene Tier zwar unter dem ihm angebotenen Bedingungen überleben kann und auch keinen Leiden, Schmerzen oder Schäden davonträgt, dass Tier aber seine angeborenen Verhaltensmuster soweit ändern und an seine Haltungsbedingungen anpassen muss, dass es praktisch mit seinen wildlebenden Artgenossen nicht mehr viel gemeinsam hat.
Somit muss bei der rechtlichen Bewertung einer Haltung von Wildtieren in menschlicher Obhut die Natur grundsätzlich als Referenzwert herangezogen werden muss.

Im Jahr 1996 wurden das Säugetiergutachten des BMEL und mit diesem, auch weitere Gutachten zur Haltung von wildlebenden Arten sowie weitere Leitlinien überarbeitet. Unter anderem auch die Zirkusleitlinie.

Mit dem Säugtiergutachten vom 07.05.2014 wurden aber die Vorgängergutachten von 1996 grundlegend überarbeitet und abgelöst.
Nur die Zirkusleitlinie wurde 2014 nicht überarbeitet, so dass sich diese aktuell immer noch auf die Gutachten von 1996 bezieht, die durch das Säugetiergutachten aus 2014 bereits überabeitet und abgelöst wurden.

Somit entspricht die Zirkusleitlinie Leitlinien nicht dem aktuellen veterinärwissenschaftlichen und ethologischen Sachverstand – wie das BMEL im aktuell gültigen Säugertiergutachten selbst für die Vorgängergutachten aus dem Jahr 1996 festgestellt hat.

Einer völlig veralteten Zirkusleitlinie mit dem wissenschaftlichen und tierhalterischen Kenntnisstand von 1996 und älter können wir nicht ernsthaft als Orientierungshilfe für die Auslegung der allgemeinen Regelungen des Tierschutzgesetzes, des Artikel 20a Grundgesetz (2002) und Artikel 6b der niedersächsischen Landesverfassung (1997) nutzen.

Die Anhörung hat das Politikjournal für Niedersachsen in seinem Rundblick zusammengefasst.